Zweitwohnungsbesitzende Disentis Sedrun

Cordial Beinvegni - Herzlich Willkommen

Auf dieser Seite findest du alle hilfreichen Informationen für Zweitwohnungsbesitzende. Falls Fragen auftauchen, deiner Meinung nach etwas fehlt, oder du uns gerne einfach besuchen möchtest, freuen wir uns, dich an einer unserer Gästeinformationen begrüssen zu dürfen!

Cordials salids - Freundliche Grüsse Team Sedrun Disentis Tourismus SA

Digitale Gästekarte

Mit der kostenlosen digitalen Gästekarte für die Ferienregion Disentis Sedrun profitierst du ganzjährig von attraktiven Angeboten und Vergünstigungen bei zahlreichen Partnerbetrieben in Andermatt und Disentis Sedrun. Für Zweitwohnungsbesitzende stehen je nach Saison unterschiedliche Optionen zur Verfügung, zum Beispiel die Gästekarte Zweitwohnende mit «Berg & Bahn»-Ticket oder mit dem Sommerabo.

Gästekarte Zweiwohnende

  • Kostenlos erhältlich

  • Verfügbar vom 1. November bis 28. Mai (Wintersaison) und 29. Mai bis 31. Oktober (Sommersaison)

  • Eine Gästekarte pro Person ab 6 Jahren

  • Zahlreiche kostenlose Leistungen und attraktive Rabatte bei Partnerbetrieben

So erhältst du deine Gästekarte:

  1. Gästekarte über den Link anfordern

  2. Online-Formular ausfüllen

  3. Auf Verifizierungsbestätigung per E-Mail warten

  4. "Gästekarte aktivieren" klicken

  5. Automatische Weiterleitung zur Login-Seite

  6. Benutzerkonto erstellen oder einloggen

  7. Die Gästekarte ist nun aktiv und einsatzbereit

  8. Optional kannst du jetzt das «Berg & Bahn»-Ticket online dazubuchen oder das Sommerabo an der Gästeinformation beziehen.

Vermietest du deine Wohnung oder beherbergst Gäste? Wir stellen dir gerne die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung. Melde dich einfach bei uns (info@disentis-sedrun.ch | +41 81 920 40 30)

Detaillierte Informationen zur digitalen Gästekarte und allen Angeboten findest du hier:

Gesetze über Gäste- & Tourismustaxen

Hier stellen wir dir eine deutsche Version des Tourismusgesetzes von der Gemeinde Disentis und der Gemeinde Tujetsch zum Download zur Verfügung. Der Steuereinzug wird von den Gemeinden vollzogen. Wir weisen dich darauf hin, dass die romanische Fassung bestimmend ist. Beide Gesetze werden noch von der Kantonalen Steuerverwaltung ratifiziert.

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